{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-3_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_3", "Checksum": "f8955022a7e1c908346eab5e106b952f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "c0cc3bca51ccf9763dc5b689076d54a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3\nRegeste:\nPauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nklären. Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich noch nicht zu dieser Frage äussern\nmüssen, doch ist vorab festzustellen, dass sich einige Hinweise aus erläuternden\nBerichten und anderen Urteilen entnehmen lassen.\n\n7.2.1 Durch Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) sollte den verschiedenen\nRegelungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung in Bund und Kantonen\nRechnung getragen werden (Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV\nbetreffend Anhörung zu vorgesehenen Änderungen von Verordnungen im Bereich der\nStempelabgaben, der Verrechnungssteuer und der pauschalen Steueranrechnung vom\n26. Mai 2008, Ziff. 3.3, einzusehen unter:\nadmin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1673/Bericht.pdf). Der anrechenbare Betrag sollte auf\ndenjenigen Anteil der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuer begrenzt\nwerden, der auf die Dividendenerträge entfällt, die in die Bemessungsgrundlage\neinbezogen werden (dies folgt aus dem Grundsatz „subject to tax“). Sofern die steuerliche\nBelastung nicht anhand einer Freistellung von der Bemessungsgrundlage geschieht,\nsondern durch die Reduzierung des Steuersatzes, sollte dennoch in Analogie zur\nTeilbesteuerung die anrechnungsberechtigende und nicht rückforderbare ausländische\nQuellensteuer im Umfang der Steuersatzreduktion reduziert werden (zum Ganzen: Bericht\nESTV vom 26. Mai 2008 betreffend Anhörung zu Verordnungsänderungen, Ziff. 2.3.2;\nsiehe zudem Ausführungen Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE\nII 2018 69 E. 2.5.7).\n\n7.2.2 Das Verwaltungsgericht Schwyz hat sich ebenfalls mit der Bedeutung des\nVerweises von Art. 5 Abs. 4 Satz 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) auf Art. 12 und\n20 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) befasst. Es ist zum Resultat gelangt, dass sich\ndie vorgängige pauschale Aufteilung der nicht rückforderbaren ausländischen\nQuellensteuer (1/3 Bund, 2/3 Kanton) in sinngemässer Anwendung von Art. 12 und 20\nPStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) als nicht schlüssig erweise. Dies deshalb, weil sich\ndie teilbesteuerten Beteiligungserträge eben auch mit Bezug auf die drei Steuerhoheiten in\nder Schweiz (Bund, Kanton/Gemeinde) als in vollem Umfang „besteuert“ darstellten, wenn\nauch ggf. aufgrund der Teilbesteuerung nur reduziert, und insofern gar keine teilweise\nVersteuerung in der Schweiz entsprechend Art. 3 Abs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis\nDez. 2019) vorliege, welche hier ggf. in sinngemässer Anwendung von Art. 12 und 20\nPStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) eine Begrenzung/Limitierung des\nAnrechnungsbetrags im Hinblick auf das typisch anrechnungsbezogene Kriterium „subject\nto tax“ (Art. 3 Abs. 1 PStAV [Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019]) rechtfertigen würde bzw. als\n\nUrteil A 2019 3\n18\n\ngerechtfertigt erscheinen lassen könnte (Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni\n2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 5.6).\n\n7.2.3 Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hatte in einem anderen Fall zu\nbeurteilen, ob grundsätzlich die Herabsetzung des pauschal anrechenbaren\nausländischen Steuerbetrags gemäss Art. 12 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) auf\neinen resp. zwei Drittel bei ausschliesslicher Besteuerung durch Kanton und Gemeinden\neinerseits und durch den Bund andererseits bei der Dividendenbesteuerung zulässig sei.\nEs bejahte die Zulässigkeit aus DBA-Sicht und begründete dies u.a. damit, dass durch\neine Kürzung der ausländischen Steuern berücksichtigt werde, dass in der Schweiz auf\nder einen Steuerebene (Bund sowie Kanton und Gemeinde) eine nur teilweise\nBesteuerung und auf der anderen Steuerebene gar keine Steuerbelastung bestehe (Urteil\nSteuerrekursgericht des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017 Nr. VS.2015.6 E. 2, insb.\nBst. d). Ausserdem sei diese Regelung mit dem anwendbaren Abkommensrecht vereinbar\n(a.a.O., E. 3). Bei diesem Entscheid ist jedoch zu beachten, dass dieser nicht Art. 5 Abs. 4\nPStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019), sondern nur Art. 12 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis\nDez. 2019) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) sowie die Besteuerung\neiner (damals) steuerlich privilegierten Holdinggesellschaft in der Schweiz betraf. Das\nZürcher Steuerrekursgericht nahm des Weiteren auf den Entscheid 2C_750/2013 des\nBundesgerichts Bezug und führte aus, dass in diesem die Kürzung der anrechenbaren\nausländischen Steuern zu Recht für unzulässig erklärt worden sei. Dem\nBundesgerichtsentscheid sei allerdings eine andere Situation zu Grunde gelegen. Die\ntiefere intern-schweizerische Belastung sei deshalb tiefer als die ordentliche, weil dadurch\ndie schon erfolgte Besteuerung auf Gesellschaftsebene berücksichtigt werde. Dies\nunterscheide sich von der Situation einer privilegierten Holdingbesteuerung (Urteil\nSteuerrekursgericht Zürich, a.a.O., E. 2f). In der Folge bestätigte das Bundesgericht mit\nUrteil 2C_306/2017 vom 3. Juli 2019 diesen Entscheid des Zürcher Steuerrekursgerichts.\n\n7.2.4 Würdigend ergibt sich Folgendes: Der Begründung des Verwaltungsgerichts\nSchwyz ist vollumfänglich zuzustimmen (siehe dazu vorstehend E. 7.2.2). Wie das\nVerwaltungsgericht Schwyz überzeugend ausgeführt hat, gelten in Anbetracht der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung (der sich dieses Gericht vorbehaltlos angeschlossen\nhat, vorstehend E. 7.1.1) ausländische Dividendenerträge als vollständig besteuert, weil\nsowohl der Bund (in Art. 20 Abs. 1bis DBG [Fassung Jan. 2012 bis Dez. 2012]) als auch der\nKanton (§ 19 Abs. 2 StG [Fassung Jan. 2012 bis Dez. 2015]) eine Besteuerung (nach dem\nTeileinkünfteverfahren) der Dividendenerträge vorsehen. Artikel 12 und 20 PStAV (Fassung\n\nUrteil A 2019 3\n19\n\n"}