{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-3_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_3", "Checksum": "f8955022a7e1c908346eab5e106b952f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "c0cc3bca51ccf9763dc5b689076d54a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3\nRegeste:\nPauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n7.1 Die Parteien und Verfahrensbeteiligten haben sich in ihren Eingaben allesamt auf\nden Entscheid des Bundesgerichts 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014 berufen. Allerdings\nwidersprechen sich die Parteien und Verfahrensbeteiligten im Detail hinsichtlich der\nAussagen des Entscheids. Im damaligen Verfahren hatte das Bundesgericht zu beurteilen,\nob die nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer (Sockelsteuer) für Dividenden\neiner in Deutschland domizilierten Gesellschaft, die im Kanton Zürich zu 50% (Kanton)\nbzw. 60% (Bund) besteuert worden waren, für die Zwecke von Art. 5 Abs. 4 PStAV\n(Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) als voll- oder teilbesteuert galten. Das Gericht kam zum\nSchluss, dass die so besteuerten Dividendenerträge zwar gemäss Wortlaut der\nBestimmung im Umfang von 50% bzw. 40% als nicht besteuert galten, dies aber dem\nanwendbaren Art. 23 [recte: 24] Abs. 2 Ziff. 2 DBA-Deutschland widerspreche, dem\nVorrang zukomme (a.a.O., E. 3.3.6). Deshalb würden Dividendenerträge, die in der\nSchweiz von einer Teilbesteuerung profitieren, für die Zwecke des internationalen\nAbkommensrechts als vollbesteuert gelten, unabhängig davon ob diese Erträge durch eine\nReduktion des Steuersatzes (Teilsatzverfahren) oder durch rechnerische Reduktion der\nBemessungsgrundlage (Teileinkünfteverfahren) in der Schweiz besteuert würden (a.a.O.,\nE. 3.3.4 und 3.3.5).\n\n7.1.1 Das Verwaltungsgericht Zug sieht keinen Grund, in diesem Verfahren von der\nüberzeugenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Im Gegenteil, wie das\nBundesgericht einleuchtend ausgeführt hat, widerspricht der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4\nPStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) der Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 DBA-\nDeutschland. Dass dieser Widerspruch durch eine Gesetzesdelegation und damit\naufgrund von Art. 190 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,\nSR 101) gedeckt sein soll, wird von keiner Partei behauptet und auch das\nVerwaltungsgericht Schwyz kam zum Schluss, dass Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009\nbis Dez. 2019) höherrangigem Recht widerspreche, ohne von Art. 190 BV abgedeckt zu sein\n(Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 4.7).\nAusserdem würde die generell geäusserte Kritik, dass sich die Schweiz in den\nMethodenartikel der generellen OECD-Musterabkommen (bzw. in der spezifischen\nUmsetzung in Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 DBA-Deutschland) nicht zu einer einzigen bestimmten\nAnrechnungsmethode, sondern für verschiedene alternative Methoden entschieden habe,\nins Leere laufen. Denn wie das Bundesgericht im gleichen Entscheid festgestellt hat, hat\nsich die Schweiz durch Erlass der PStAV für die in Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 Bst. b DBA-\nDeutschland vorgesehene Methode der pauschalen Ermässigung entschieden (Urteil\nBGer 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.1). Indem sich der Bundesrat durch Erlass\n\nUrteil A 2019 3\n16\n\nder PStAV für die Methode der pauschalen Anrechnung entschieden hat, geht es nicht an,\nsich seitens der Behörden auf die anderen im relevanten DBA vorgesehenen\nEntlastungsmöglichkeiten zur Berücksichtigung der ausländischen Besteuerung zu\nberufen (zum Ganzen Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II\n2018 69 E. 4.7). Weiter würde eine Abweichung auch dem in Art. 3 PStAV verankerten\nSubject-to-tax-Prinzip widersprechen. Gemäss diesem kann die pauschale\nSteueranrechnung lediglich für im Ausland residual quellenbesteuerte Kapitalerträge\nbeansprucht werden, die in der Schweiz den Einkommenssteuern des Bundes, der\nKantone und der Gemeinden (auch tatsächlich) unterliegen. Andernfalls besteht von\nvornherein keine Doppelbesteuerung. Es gilt das Prinzip \"keine inländische Anrechnung\nder ausländischen Steuer ohne inländische Steuer\" (Urteile BGer 2C_750/2013 vom\n9. Oktober 2014 E. 2.3.2; 2C_573/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.5). Wenn nun im\nAnrechnungsstaat eine Besteuerung stattfindet, und sei es auch nur in der Form einer\nTeilbesteuerung, so muss diesem Grundsatz gemäss auch eine (höchstens durch den\nMaximalbetrag begrenzte) Anrechnung der ausländischen Sockelsteuer stattfinden (zum\nGanzen Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 4.7).\nSchliesslich ist die weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass in- und ausländische\nBeteiligungserträge gleich zu behandeln sind (BGE 136 I 49 E. 5.5), zu beachten. Die\ntiefere Besteuerung von Schweizer Dividendenerträgen beruht auf der Überlegung, dass\nbereits eine Besteuerung der Dividendenausschüttung in der Schweiz auf Stufe der\nGesellschaft im Rahmen der Gewinnsteuer stattgefunden hat. Dies setzt voraus, dass die\nanfallenden Quellensteuern (Verrechnungssteuern) vollständig rückforderbar sind,\nansonsten erneut eine übermässige Besteuerung resultieren würde. Um eine\nGleichbehandlung von ausländischen Dividendenerträgen zu erzielen, ist es deshalb nötig,\ndie nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern (Sockelsteuern) so weit wie\nmöglich (nur begrenzt durch einen Maximalbetrag) an die Schweizer Steuern anzurechnen\n(zum Ganzen Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69\nE. 4.7).\n\n7.1.2 Entsprechend gilt für den vorliegenden Fall, dass die deutschen\nDividendenerträge als vollständig besteuert zu erachten sind und daher ungeachtet des\nWortlauts von Art. 5 Abs. 4 Satz 1 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) keine vorgängige\nKürzung der nicht rückforderbaren ausländischen Sockelsteuer zulässig ist.\n\n7.2 Schliesslich ist die Bedeutung des Verweises von Art. 5 Abs. 4 Satz 4 PStAV\n(Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) auf Art. 12 und 20 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) zu\n\nUrteil A 2019 3\n17\n\n"}