{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-3_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_3", "Checksum": "f8955022a7e1c908346eab5e106b952f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "c0cc3bca51ccf9763dc5b689076d54a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3\nRegeste:\nPauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.7 Ein Drittel der Beträge der pauschalen Steueranrechnung geht, unter Vorbehalt\nder nachfolgenden Ausnahmen, zu Lasten des Bundes (Art. 20 Abs. 1 PStAV [Fassung\nJan. 2009 bis Dez. 2019]). Die Belastung des Bundes entfällt, wenn der Betrag der\npauschalen Steueranrechnung gemäss Artikel 12 Absatz 1 auf zwei Drittel der in den\nVertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt ist (Art. 20 Abs. 2 PStAV [Fassung Jan. 2009\nbis Dez. 2019]). Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung ist voll dem Bund zu\nbelasten, wenn er gemäss Artikel 12 Absatz 2 auf ein Drittel der in den Vertragsstaaten\nerhobenen Steuern begrenzt ist (Art. 20 Abs. 3 PStAV [Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019]). In\nFällen, in denen der Betrag der pauschalen Steueranrechnung für die verschiedenen\nSteuerhoheiten separat berechnet wird, tragen die jeweiligen Steuerhoheiten jeweils\nausschliesslich den separat berechneten Teilbetrag (Urteil Verwaltungsgericht Schwyz\nvom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 2.5.5).\n\n5. Schliesslich relevant sind die Bestimmungen auf Bundes- und Kantonsebene zur\ninnerstaatlichen Besteuerung von Dividenden. Für die Zwecke der direkten Bundessteuer\nsteuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden,\nGewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art\n(Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG; jeweils Fassung in Kraft vom 1. Januar 2012 bis am 31. Dezember 2012). Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte\nVorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\nGenossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien,\nGratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese\nBeteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer\nKapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen (Art. 20 Abs. 1bis DBG [Fassung Jan.\n2012 bis Dez. 2012]). Auf kantonaler Ebene steuerbar sind die Erträge aus beweglichem\nVermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und\ngeldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (§ 19 Abs. 1 Bst. c StG; jeweils Fassung in\nKraft vom 1. Januar 2012 bis am 31. Dezember 2015). Dividenden, Gewinnanteile,\nLiquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen\n(einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang\nvon 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des\nGrund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen\n(§ 19 Abs. 2 StG [Fassung vom Jan. 2012 bis Dez. 2015]).\n\n6.\n\nUrteil A 2019 3\n14\n\n6.1 Vorliegend umstritten ist die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009\nbis Dez. 2019) und dessen Verweis auf Art. 12 und 20 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019).\nDie Beschwerdeführer vertreten die Meinung, der Verweis auf Art. 12 (und damit auch\nArt. 20 PStAV) sei nicht so zu verstehen, dass die anrechenbare ausländische Steuer auf\n1/3 bzw. 2/3 der erhobenen Steuern begrenzt werde. Vielmehr sei eine Anrechnung bis\nzum Maximalbetrag gemäss Art. 9 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) möglich. Auch\nstehe die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) durch die\nBeschwerdegegnerin in Widerspruch zu bilateralem Abkommensrecht (Beschwerde, S. 3;\nReplik, S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin hingegen ist der Ansicht, die Anwendung von\nArt. 12 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) setze keine fehlende Besteuerung auf\nKantons- und Gemeindeebene voraus. Ausserdem solle vermieden werden, dass durch\nunterschiedliche Entlastungsmethoden das Steuersubstrat der einen Steuerhoheit zu\nGunsten einer anderen entzogen werde (Vernehmlassung, S. 3 f.). Zudem argumentiert\ndie ESTV, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Teilbesteuerung der\nMaximalbeträge auf Ebene Bund und Kanton Rechnung zu tragen sei (Duplik ESTV, VG\nact. 14).\n\n6.2 Entsprechend geht es vorliegend um die Frage, ob der Verweis in Art. 5 Abs. 4\nPStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) so zu verstehen ist, dass der Betrag der pauschalen\nSteueranrechnung um 1/3 bzw. 2/3 gekürzt wird. Dazu sind in den weiteren Erwägungen\nfolgende Unterfragen zu beantworten: Gelten die vorliegend relevanten Dividendenbeträge\nals teilbesteuert i.S.v Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) und ist die darauf\nentfallende, anrechenbare ausländische Quellensteuer vorab entsprechend zu kürzen\n(nachfolgend E. 7.1); steht Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) in\nWiderspruch zu bilateralem Abkommensrecht und falls ja, wie ist dieser Widerspruch zu\nlösen (nachfolgend ebenfalls E. 7.1); und wie ist der Verweis von Art. 5 Abs. 4 Satz 4\nPStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) auf Art. 12 und 20 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis\nDez. 2019) auszulegen (nachfolgend E. 7.2)?\n\n7. Zunächst ist zu klären, ob grundsätzlich die nicht rückforderbaren ausländischen\nQuellensteuern auf die Schweizer Steuern vollständig anrechnungsberechtigt sind (unter\nVorbehalt von Art. 5 Abs. 4 Sätze 2 und 4 PStAV [Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019]), oder ob\neine Kürzung für den durch Bund und Kantone nicht besteuerten Teil der Dividenden i.S.v\nArt. 5 Abs. 4 Satz 1 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) zu erfolgen hat und ob eine\nsolche mit dem anwendbaren Abkommensrecht vereinbar ist.\n\nUrteil A 2019 3\n15\n\n"}