{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-3_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_3", "Checksum": "f8955022a7e1c908346eab5e106b952f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "c0cc3bca51ccf9763dc5b689076d54a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3\nRegeste:\nPauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.3 Nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 PStAV (nachfolgend jeweils die Fassung in\nKraft vom 1. Januar 2009 bis am 31. Dezember 2019; siehe auch Übergangsbestimmung\nzur Änderung vom 13. November 2019, gemäss welcher die Änderung nur für Erträge gilt,\ndie nach dem 31. Dezember 2019 fällig werden) können in der Schweiz ansässige\nnatürliche und juristische Personen für die in Übereinstimmung mit einem DBA in einem\nVertragsstaat erhobene begrenzte Steuer beantragen, dass ihnen auf den aus diesem\nVertragsstaat stammenden Erträgnissen eine pauschale Steueranrechnung gewährt wird.\nDie pauschale Steueranrechnung kann lediglich für im Ausland residual (quellen-\n)besteuerte Kapitalerträge beansprucht werden, die in der Schweiz den\nEinkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (auch tatsächlich)\nunterliegen (Art. 3 Abs. 1 PStAV [Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019]). Andernfalls besteht von\nvornherein keine Doppelbesteuerung. Es gilt das Prinzip \"keine inländische Anrechnung\nder ausländischen Steuer ohne inländische Steuer\" (sog. \"Subject to tax\"-Klausel; zum\nGanzen Urteile BGer 2C_750/2013 und 2C_796/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.2 mit\nHinweisen). Unterliegen Erträgnisse entweder nur der Einkommenssteuer des Bundes\noder nur den Einkommenssteuern der Kantone und der Gemeinden, so kann die\npauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat von diesen\nErträgnissen erhobenen Steuer beansprucht werden. Artikel 12 findet sinngemäss\nAnwendung (Art. 3 Abs. 2 PStAV [Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019]). Aufgrund von Art. 8\nAbs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) besteht darüber hinaus eine Beschränkung in\nbetraglicher Hinsicht: Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht,\nvorbehältlich Artikel 12, der Summe der Steuern, die in den Vertragsstaaten von den im\nLaufe eines Jahres (Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Erträgnissen in Übereinstimmung\nmit den anwendbaren DBA erhoben worden sind, höchstens aber der Summe der auf\ndiese Erträgnisse entfallenden schweizerischen Steuern (sog. Maximalbetrag; siehe im\nDetail nachfolgend E. 4.4). Obergrenze der in der Schweiz vorzunehmenden Anrechnung\nausländischer residualer Quellensteuern bildet mithin in jedem Fall der Maximalbetrag. Auf\ndiese Weise verhindert die Anrechnungsverordnung, dass die ausländischen residualen\nQuellensteuern zu Lasten des inländischen Steuersubstrats aus übrigen Einkünften gehen\n(Urteile BGer 2C_750/2013 und 2C_796/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.3 m.w.H.).\nArtikel 11 Abs. 1 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) bestimmt sodann, dass die\nKapitalerträge zwecks Berechnung des Maximalbetrags um die Schuldzinsen, die auf sie\nentfallen, und um die Unkosten, die mit der Erzielung der Erträgnisse zusammenhängen,\ngekürzt werden können (Urteile BGer 2C_573/2016 und 2C_574/2016 vom 22. Mai 2017\nE. 2.5).\n\nUrteil A 2019 3\n12\n\n4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) entspricht der Betrag\nder pauschalen Steueranrechnung, vorbehältlich Art. 12 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis\nDez. 2019), der Summe der Steuern, die in den Vertragsstaaten von den im Laufe eines\nJahres (Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Erträgnissen in Übereinstimmung mit den\nanwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erhoben worden sind, höchstens aber der\nSumme der auf diese Erträgnisse entfallenden schweizerischen Steuern (Maximalbetrag).\nUnter dem Maximalbetrag ist jener Steuerbetrag zu verstehen, der sich ergäbe, wenn es\nsich beim betreffenden Betrag – hier also Dividendenerträge – um einen Zufluss aus\ninländischer Quelle gehandelt hätte (ASA 73 S. 513 ff. E. 5.2.2). Die Einzelheiten zur\nBerechnung des Maximalbetrags sind in Art. 9, 10 und 11 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis\nDez. 2019) geregelt.\n\n4.5 Dividenden und diesen gleichgestellte Erträge, die nur einer Teilbesteuerung\nunterliegen (Art. 18b und 20 Abs. 1bis DBG und kantonale Bestimmungen gestützt auf\nArt. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG), gelten für den Teil, der von der Bemessung der\nEinkommenssteuer ausgenommen wird, als nicht besteuerte Erträge. Nehmen Bund,\nKantone und Gemeinden die Teilbesteuerung nicht nach derselben Methode oder nicht im\ngleichen Ausmass vor, so wird für diese Erträge der Maximalbetrag für die Steuern des\nBundes einerseits und für die Steuern der Kantone und Gemeinden anderseits gesondert\nberechnet. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Entlastung durch Reduktion\ndes Steuersatzes. Die Artikel 12 und 20 sind sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 4 PStAV\n[Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019])\n\n4.6 Unterliegen die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse nur den\nordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuern der Kantone und der Gemeinden, so ist\nder Betrag der pauschalen Steueranrechnung auf zwei Drittel der Summe der in den\nVertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt. Für die Berechnung des Maximalbetrags\nsind nur die Einkommens- oder Gewinnsteuern des Kantons und der Gemeinden zu\nberücksichtigen (Art. 12 Abs. 1 PStAV [Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019]). Unterliegen die aus\nden Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse nur der ordentlichen Einkommens- oder\nGewinnsteuer des Bundes, so ist der Betrag der pauschalen Steueranrechnung auf ein\nDrittel der Summe der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt. Für die\nBerechnung des Maximalbetrags ist nur die Einkommens- oder Gewinnsteuer des Bundes\nzu berücksichtigen (Art. 12 Abs. 2 PStAV [Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019]).\n\nUrteil A 2019 3\n13\n\n"}