{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-3_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_3", "Checksum": "f8955022a7e1c908346eab5e106b952f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "c0cc3bca51ccf9763dc5b689076d54a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3\nRegeste:\nPauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3. Vorliegend stammten die strittigen Dividendenzahlungen von einer in Deutschland\ndomizilierten Gesellschaft und wurden dort auch besteuert. Nachfolgend sind die für den\nFall massgebenden Bestimmungen des relevanten Abkommens vom 11. August 1971\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nVermögen (DBA-Deutschland, SR 0.672.913.62; jeweils Stand gültig vom 21. Dezember\n2011 bis 27. Dezember 2016) aufgeführt:\n\nArt. 10\n(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem\nanderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert\nwerden.\n(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden\nzahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die\nSteuer darf aber nicht übersteigen:\n[…]\nc) 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in Fällen, die nicht unter Buchstabe a\noder b fallen.\n\nArt. 24\n[…]\n(2) Bei einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt\nvermieden:\n[…]\n2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10\nin der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so gewährt die\nSchweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht\na) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in der Bundesrepublik Deutschland\nerhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete\nschweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor\nder Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf\ndie Dividenden entfällt, oder\nb) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer oder\nc) in einer vollen oder teilweisen Befreiung der Dividenden von der\nschweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Bundesrepublik\nDeutschland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.\n\nUrteil A 2019 3\n10\n\nDie Entlastung besteht jedoch im Abzug der in der Bundesrepublik Deutschland\nerhobenen Steuer vom Bruttoertrag der Dividenden, wenn der in der Schweiz\nansässige Empfänger gemäss Artikel 23 die in Artikel 10 vorgesehene\nBegrenzung der deutschen Steuer von den Dividenden nicht beanspruchen kann.\n\n4.\n4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e des vorliegend noch zur Anwendung kommenden\nallgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von\nzwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (AS 1951 889) –\nseit dem 1. Februar 2013 in Kraft in geänderter Fassung als Bundesgesetz über die\nDurchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung (SR 672.2) – ist der Bundesrat zuständig zu bestimmen, auf welche\nWeise eine staatsvertraglich vereinbarte Anrechnung von Steuern des anderen\nVertragsstaates auf die in der Schweiz geschuldeten Steuern durchzuführen ist. Im\nAnschluss daran hat der Bundesrat am 22. August 1967 die PStAV erlassen (zum Ganzen\nUrteile BGer 2C_573/2016 und 2C_574/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.4).\n\n4.2 Das Verwaltungsgericht Schwyz hat in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt,\nder Bundesrat habe sich mit Erlass der PStAV auf eine Anrechnungsmethode festgelegt,\ndie sich an Grundsätzen der OECD-Musterabkommen anlehnt, die aber auch den\ntypischen Eigenheiten des Schweizer Steuersystems gerecht wird. Zu diesem Zweck weist\ndie PStAV Vereinfachungen und Pauschalierungen auf. Bei dieser Lösung musste\nfolgenden Aspekten Rechnung getragen werden: Steuern werden auf drei Ebenen\nerhoben (Bund, Kantone und Gemeinden), weshalb die ausländische Steuer nicht nur auf\neiner Steuerebene angerechnet werden kann, aber auch nicht dreimal eine vollständige\nAnrechnung möglich ist; die Art und Weise der Steuererhebung kann je nach Steuerhoheit\n(stark) variieren; und nicht alle im Ausland quellenbesteuerte Erträge werden zwingend\nvon allen drei Steuerhoheiten vollumfänglich besteuert. Des Weiteren weist das\nSchweizerische System der pauschalen Steueranrechnungen einige Eigenheiten auf,\nwozu unter anderem gehören: Die Steueranrechnung erfolgt für die von den drei\nSteuerhoheiten erhobenen Steuern gesamthaft; die Anrechnungsbeträge werden durch\neinen pauschalen Verteilungsschlüssel auf die drei Steuerhoheiten aufgeteilt; und bei nur\nteilweiser Besteuerung aufgrund des Verzichts der Besteuerung durch eine Steuerhoheit\nerfolgt eine pauschale Kürzung der anrechenbaren ausländischen Steuer (zum Ganzen\nUrteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 2.4.2 und\n2.4.3, je m.w.H.).\n\nUrteil A 2019 3\n11\n\n"}