{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-3_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_3", "Checksum": "f8955022a7e1c908346eab5e106b952f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "c0cc3bca51ccf9763dc5b689076d54a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3\nRegeste:\nPauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nS. 1). Wie sich weiter aus der Begründung in der Replik (VG act. 11, S. 2) und den\nAusführungen aus der Beschwerde (VG act. 1, S. 3) entnehmen lässt, handelt es sich\nbeim von den Beschwerdeführern geforderten, an die Schweizer Steuern pauschal\nanzurechnenden Betrag von Fr. 143'513.08 um den addierten Maximalbetrag der\nSchweizer direkten Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern entsprechend\nden Berechnungen auf S. 4 des angefochtenen Einspracheentscheids (BF act. 2). Daher\nergibt eine Auslegung des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer, dass sie den\nEinspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 sowohl in Bezug auf den bei der direkten\nBundessteuer als auch auf den bei den Kantons- und Gemeindesteuern anzurechnenden\nBetrag anfechten. Deshalb haben die Beschwerdeführer gegen die Veranlagung des\nSteueranrechnungsbetrags auf Ebene der direkten Bundessteuer und der Kantons- und\nGemeindesteuern ein Rechtsmittel ergriffen und der Einspracheentscheid vom\n12. Dezember 2018 ist weder in Bezug auf die Pauschalsteueranrechnung bei den\ndirekten Bundessteuern noch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern in\nRechtskraft erwachsen. Die Beschwerde entspricht sodann den übrigen formellen\nAnforderungen, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n1.4 Steuerbeschwerden, die sich auf Bundesrecht stützen, werden vom\nVerwaltungsgericht, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des\nBundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss\nsolchen speziellen bundesrechtlichen Bestimmungen trifft die Rekurskommission die\nerforderlichen Untersuchungsmassnahmen (Art. 54 Abs. 2 VStG). Dabei trifft sie ihren\nEntscheid aufgrund des Untersuchungsergebnisses ohne Bindung an die gestellten\nAnträge (Art. 54 Abs. 5 VStG). Das Verwaltungsgericht kann den Einspracheentscheid in\nvollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 i.V.m. § 75 VRG).\n\n2. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Rechtsmittelkommission der\nkantonalen Steuerverwaltung. Darin wies diese den Antrag der damaligen Einsprecher\nund aktuellen Beschwerdeführer ab, der Entscheid betreffend Rückerstattung der\npauschalen Steueranrechnung sei aufzuheben und der Betrag der Rückerstattung sei auf\nFr. 184'640.40 festzusetzen; in der Beschwerde wurde hingegen noch ein\nRückerstattungsbetrag von Fr. 143‘513.08 beantragt. Der Streit dreht sich somit um die\nHandhabung bzw. um die binnenschweizerische Umsetzung von zwischenstaatlichen\nAbkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.\n\nUrteil A 2019 3\n8\n\n2.1 Das Bundesgericht hielt in Erwägung 2.1 des Entscheids BGE 142 II 446 fest, was\nfolgt: \"Ist eine Person in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig\n(direkte Bundessteuer: Art. 3 und Art. 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990\nüber die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Staats- und Gemeindesteuer: Art. 3 und\nArt. 20 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der\ndirekten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), so ist ihre Steuerpflicht\ngrundsätzlich unbeschränkt (direkte Bundessteuer: Art. 6 Abs. 1 und Art. 52 DBG; Staatsund Gemeindesteuer: Art. 7 Abs. 1 und Art. 24 StHG) und erstreckt sich insbesondere auf\naus ausländischen Quellen stammende Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (direkte\nBundessteuer: Art. 20 und Art. 58 DBG; Staats- und Gemeindesteuer: Art. 7 und Art. 24\nStHG). Diese Kapitalerträgnisse werden regelmässig bereits im Quellenstaat besteuert,\nweshalb die Besteuerung in der Schweiz und im Quellenstaat zu einer aktuellen\nDoppelbesteuerung führt (Urteil BGer 2C_750/2013 und 2C_796/2013 vom 9. Oktober\n2014 E. 2.2.1, in: StR 69/2014 S. 875; Max Widmer, Die pauschale Steueranrechnung,\nStR 38/1983 S. 57; Edouard Maibach/Matthias Keller, Straflose Selbstanzeige –\nVerweigerung der pauschalen Steueranrechnung, StR 70/2015 S. 571 f.).\"\n\n2.2 Der Behebung dieser Doppelbesteuerung dienen Doppelbesteuerungsabkommen\n(nachfolgend: DBA), welche die Schweiz mit zahlreichen Staaten geschlossen hat. In\nÜbereinstimmung mit Art. 10 des Musterabkommens 2014 der OECD (und neu Art. 10 des\nMusterabkommens 2017) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend: OECD-MA) kennen die von\nder Schweiz geschlossenen DBA hinsichtlich der Dividendenzahlungen regelmässig eine\ngeteilte Steuerhoheit (vgl. BGE 142 II 446 E. 2.2 S. 448 f.). Die Abkommen gehen dabei\nvon der unbeschränkten Besteuerung im Ansässigkeits- (Art. 10 Abs. 1 OECD-MA) und\nder beschränkten Erfassung im Quellenstaat (Art. 10 Abs. 2 OECD-MA) aus. Übersteigt\nder unilaterale Steuersatz im Quellenstaat den abkommensrechtlich zulässigen\nHöchstsatz, kann der überschiessende Steuerbetrag im Quellenstaat zurückgefordert\nwerden (sog. Erstattungsverfahren). Im Umfang, in welchem die Steuer dem Quellenstaat\nabkommensgemäss definitiv zusteht, scheidet das Erstattungsverfahren aus und es\nverbleibt im Quellenstaat eine Sockel- oder Residualsteuer. Die Schweiz begegnet diesem\nUmstand als Ansässigkeitsstaat gemäss ständiger Abkommenspraxis und unilateralem\nRecht mit dem Anrechnungsverfahren (Urteile BGer 2C_573/2016 und 2C_574/2016 vom\n22. Mai 2017 E. 2.2).\n\nUrteil A 2019 3\n9\n\n"}