{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-3_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_3", "Checksum": "f8955022a7e1c908346eab5e106b952f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "c0cc3bca51ccf9763dc5b689076d54a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3\nRegeste:\nPauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nGemeindesteuern. Die unterschiedliche Berechnung des Rückforderungsbetrages infolge\nunterschiedlicher Entlastung der Dividende bei Bund (60%) und Kanton (50%) sei\nvorliegend unbestritten. Darin erschöpfe sich allerdings bereits die Anwendung von Art. 5\nAbs. 4 PStAV. Erträge, welche dem Teilbesteuerungs- oder dem Teilsatzverfahren\nunterlägen, qualifizierten sich für unilaterale Zwecke als besteuert, soweit eine\nBesteuerung erfolge (d.h. für den ungekürzten Teil, bzw. betragsmässig tiefer). Hier\nanders zu urteilen, würde zu einer ungerechtfertigten internationalen rechtlichen\nDoppelbesteuerung führen, wenn dasselbe Substrat zunächst im Ausland (hier:\nDeutschland) besteuert werde und ein Anteil verbleibe, welcher in der Schweiz – ohne\nRückerstattungsmöglichkeit – ebenfalls besteuert werde. Soweit der Wortlaut von Art. 5\nAbs. 4 PStAV die Fiktion aufstelle, teilbesteuerte Beteiligungserträge stellten nicht\nbesteuerte Erträge dar, weswegen die pauschale Steueranrechnung ausgeschlossen sei,\nstehe dieser in unlösbarem Widerspruch zu bilateralem Abkommensrecht.\nZusammenfassend erfolge keine Anwendung von Art. 5 Abs. 4 PStAV i.S. einer Kürzung\n(1/3 Bund und 2/3 Kanton) des Betrages der pauschalen Steueranrechnung. Folglich\nfänden vorliegend weder Art. 12 PStAV noch Art. 20 PStAV Anwendung.\n\nG. In ihrer Duplik vom 1. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen\nfest und ihrer Begründung fest und machte keine neuen Ausführungen.\n\nH. Am 20. Mai 2019 reichte die ESTV ihre Duplik ein und hielt an ihren Anträgen fest.\nErgänzend führte sie aus, dass das Bundesgericht mit Entscheid 2C_750/2013 vom\n9. Oktober 2014 einzig die Reduktion der maximal anrechenbaren ausländischen\nQuellensteuer im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 PStAV als unzulässig qualifiziert habe. Es\nsei zum Schluss gekommen, dass teilbesteuerte Beteiligungserträge in vollem Umfang als\nbesteuert gälten und deshalb eine Kürzung der anrechenbaren Residualsteuer unzulässig\nsei. Hingegen habe das Bundesgericht bestätigt, dass der Teilbesteuerung für die\nBerechnung der Maximalbeträge auf Ebene Bund und Kanton Rechnung zu tragen sei.\nDaraus folge, dass die vorliegend streitbetroffene Kürzung gestützt auf Artikel 8 Absatz 2\nPStAV und Artikel 12 Absatz 2 PStAV zu Recht erfolgt sei.\n\nI. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 stellte das Verwaltungsgericht den Parteien und\nVerfahrensbeteiligten die Dupliken je gegenseitig zur Kenntnisnahme zu. Daraufhin gingen\nbeim Verwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein.\n\nUrteil A 2019 3\n6\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Strittig ist vorliegend ein Entscheid, welcher die kantonale Steuerverwaltung in\nAnwendung der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom\n22. August 1976 (PStAV, SR 672.201) getroffen hat. Gemäss Art. 18 PStAV unterliegen\nEntscheide über die pauschale Steueranrechnung den gleichen Rechtsmitteln wie die\nEntscheide über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer durch die\nKantone. Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965\n(VStG, SR 642.21) kann gegen Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung\nbei der kantonalen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden. Gemäss\n§ 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VGR, BGS 162.1) ist\ndas Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde für Steuerstreitigkeiten nach\nBundesrecht, für die dieses eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.\n\n1.2 Die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember\n2018 datiert vom 14. Januar 2019 (Postaufgabe gleichentags). Beim 12. und 13. Januar\n2019 handelte es sich um einen Samstag und Sonntag. Weil es im anwendbaren\nBundesrecht (VStG und PStAV) bezüglich des Endes einer Frist an einem Samstag oder\nSonntag keine besondere Regelung gibt, sind vorliegend die kantonalen Vorschriften\nanwendbar (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 10 Abs. 3 VRG endigt die Frist am nächsten\nWerktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag ist. Die\nBeschwerde inkl. Begründung ist am ersten Werktag nach Ablauf der eigentlichen 30-\nTagefrist und somit rechtzeitig eingereicht worden.\n\n1.3 Fraglich ist zunächst, ob sich das ergriffene Rechtsmittel, wie von der\nBeschwerdegegnerin behauptet, nur gegen die Veranlagung des\nSteueranrechnungsbetrags auf Ebene der direkten Bundessteuer oder auch auf diejenige\nder Kantons- und Gemeindesteuern richtet. Aus dem Beschwerdeantrag ergibt sich nicht,\ndass der Einspracheentscheid nur betreffend die direkte Bundessteuer angefochten wird.\nIm Gegensteil solle der Einspracheentscheid aufgehoben und der Betrag der\nanrechenbaren ausländischen Steuern auf Fr. 143'513.08 festgesetzt werden (VG act. 1,\n\nUrteil A 2019 3\n7\n\n"}