{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-3_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_3", "Checksum": "f8955022a7e1c908346eab5e106b952f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "c0cc3bca51ccf9763dc5b689076d54a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3\nRegeste:\nPauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nD. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug\n(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die\nBeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und im Übrigen sei der\nEinspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 zu bestätigen; unter Kostenfolge zu Lasten\nder Beschwerdeführer. Dabei führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, dass sich die\nBeschwerde im Ergebnis lediglich gegen den Anrechnungsbetrag bei der direkten\nBundessteuer richte. In Bezug auf den Anrechnungsbetrag bei den Kantons- und\nGemeindesteuern enthalte die Beschwerde keinen Antrag, weshalb der\nEinspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei. Mit\nder Formulierung “sinngemäss anwendbar“ in Art. 5 Abs. 4 letzter Satz PStAV werde klar\nzum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung von Art. 12 PStAV (jedenfalls in diesem\nZusammenhang) nicht eine fehlende Besteuerung auf Bundesebene bzw. auf Kantonsund Gemeindeebene voraussetze. Artikel 12 PStAV finde vielmehr auch dann\nAnwendung, wenn – wie im hier zu beurteilenden Fall – sowohl bei der direkten\nBundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern eine Besteuerung erfolge.\nDividenden aus qualifizierten Beteiligungen unterlägen denn auch in sämtlichen Kantonen\nder Besteuerung, zumal Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG lediglich eine Teilbesteuerung,\nnicht aber eine vollständige Steuerbefreiung zulasse. Gemäss den Erläuterungen vom 5.\nSeptember 2008 zur Verordnung über die Änderungen im Bereich der Stempelabgaben,\nder Verrechnungssteuer und der pauschalen Steueranrechnung vom 15. Oktober 2008\n(AS 2008 5073) liege den in Art. 5 Abs. 4 PStAV enthaltenen Regelungen insbesondere\nfolgende Überlegung zu Grunde: \"Ein für die Steuern von Bund, Kantonen und\nGemeinden gesamthaft berechneter Anrechnungsbetrag ist nicht sachgerecht, da die\nBemessungsgrundlage zu unterschiedlich ausfallen kann und die pauschale Belastung\nBund / Kanton / Gemeinde für die einzelnen Steuerhoheiten zu groben Verzerrungen\nführen würde. Für diese Fälle ist, in Analogie zu den Artikeln 12 und 20, eine getrennte\n\nUrteil A 2019 3\n4\n\nBerechnung der Anteile Bund und Kanton / Gemeinde angezeigt, wie sie im Falle von\nkantonal nur teilweise besteuerten Erträgen nach Artikel 28 StHG bereits vorgesehen ist\n(Art. 5 Abs. 3 VO). Die gleichen Ausführungen gelten auch für den Fall, dass nur beim\nBund eine Teilbesteuerung zur Anwendung kommt, die ausländischen Dividenden beim\nKanton jedoch nach wie vor ungeschmälert und zum vollen Satz besteuert werden. Mit der\nEinfügung des neuen Absatzes 4 zu Artikel 5 der Verordnung über die pauschale\nSteueranrechnung wird den unterschiedlichen Regelungen zur Milderung der\nwirtschaftlichen Doppelbelastung beim Bund und in den Kantonen Rechnung getragen. Es\nsoll insbesondere vermieden werden, dass infolge der unterschiedlichen\nEntlastungsmethoden das Steuersubstrat der einen Steuerhoheit Bund / Kanton oder\nGemeinde zu Gunsten der andern wegen einer in der VO über die pauschale\nSteueranrechnung statuierten Pflicht zur Übernahme eines zu hohen Anteils an\npauschaler Steueranrechnung erheblich reduziert wird.\" Mit anderen Worten solle durch\ndie in Art. 5 Abs. 4 letzter Satz PStAV vorgesehene Anwendung von Art. 12 PStAV\nvermieden werden, dass der Bund bei unterschiedlichen Teilbesteuerungsregelungen (wie\nim vorliegenden Fall) mit einem höheren Anrechnungsbetrag belastet werde als dem\nhöchstmöglichen Betrag, der resultieren würde, wenn Kanton und Gemeinde die\nTeilbesteuerung im gleichen Ausmass wie der Bund vornehmen würden. In einem solchen\nFall würde gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 PStAV ein Drittel\ndes gesamthaft ermittelten Maximalbetrags, höchstens jedoch ein Drittel der\nausländischen Sockelsteuer zu Lasten des Bundes gehen (vorliegend Fr. 61’563.–). Auf\ndie weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nE. Mit Schreiben vom 26. März 2019 reichte die Eidgenössische Steuerverwaltung\n(ESTV) ihre Stellungnahme ein. Darin stellte sie den Antrag auf kostenfällige Abweisung\nder Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen der\nBeschwerdegegnerin.\n\nF. Am 24. April 2019 liessen die Beschwerdeführer ihre Replik einreichen. Darin\nliessen sie u.a. zusammengefasst ausführen, dass sie mit der Beschwerde die Aufhebung\ndes Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2018 und die Neufestsetzung des Betrages\nder anrechenbaren ausländischen Steuern auf Fr. 143‘513.08 (dies entspreche der\nmaximalen Steuer auf Nettoerträgen bei Bund und Kanton gem. Berechnung auf S. 4 des\nEinspracheentscheids) beantragt hätten. Die Beschwerde richte sich mithin sowohl gegen\nden Anrechnungsbetrag auf Ebene der direkten Bundes- als auch der Kantons- sowie\n\nUrteil A 2019 3\n5\n\n"}