{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-3_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_3", "Checksum": "f8955022a7e1c908346eab5e106b952f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "c0cc3bca51ccf9763dc5b689076d54a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3\nRegeste:\nPauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\na.o. Gerichtsschreiber: MLaw Andreas Wehowsky\n\nU R T E I L vom 28. Januar 2020\n\nin Sachen\n\nC. und D.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch B.________\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern\n\nbetreffend\n\nPauschale Steueranrechnung 2012\n\nA 2019 3\n2\n\nA. C. und D.________ halten eine qualifizierte Beteiligung von 51% am Stammkapital\nder in Deutschland domizilierten A.________ GmbH. In der Steuererklärung 2012\ndeklarierten die Steuerpflichtigen im Jahr 2012 einen realisierten Dividendenertrag von\nFr. __ aus dieser Beteiligung. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug hat gemäss\nRückerstattungsverfügung vom 31. Oktober 2018 eine pauschale Steueranrechnung von\ninsgesamt Fr. 125‘898.– (Bund: Fr. 61'547.–; Kanton: Fr. 64'351.–) zugelassen. Gegen\ndiesen Rückerstattungsentscheid liessen die Steuerpflichtigen am 5. Dezember 2018\nEinsprache erheben und beantragen, es sei eine pauschale Steueranrechnung von\ninsgesamt Fr. 184'640.40 zu gewähren. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018\nhiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und gewährte eine pauschale\nSteueranrechnung von Fr. 125‘914.–. Dabei änderte sie den Betrag der anrechenbaren\nSteuern lediglich für die direkte Bundessteuer (Erhöhung auf Fr. 61'563.–), nicht jedoch für\ndie kantonalen Steuern.\n\nB. Am 14. Januar 2019 liessen C. und D.________ (im Folgenden:\nBeschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018\neinreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 betreffend\ndie pauschale Steueranrechnung 2012 sei aufzuheben und der Betrag der anrechenbaren\nausländischen Steuern sei auf Fr. 143‘513.08 festzusetzen. Zusammengefasst liessen die\nBeschwerdeführer u.a. ausführen, die nicht rückforderbare deutsche Sockelsteuer auf\nDividenden betrage in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Bst. c des\nDoppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz Fr. 184'640.40.\nDer Maximalbetrag der pauschalen Steueranrechnung belaufe sich unter Berücksichtigung\nder Teilbesteuerung auf Bundesebene von 60% und auf Kantons- und Gemeindeebene\nvon 50% auf Fr. 143‘513.08. In der Höhe dieses Betrages hätten die Steuerpflichtigen\nAnspruch auf eine vollumfängliche pauschale Steueranrechnung. Diese berücksichtige\nüberdies Art. 9 Abs. 4 PStAV, da der Maximalbetrag über Fr. 143‘513.08 nicht höher sei\nals die Summe der schweizerischen Einkommenssteuern, die auf dem Einkommen des\nFälligkeitsjahres berechnet würden. Eine Reduktion der pauschalen Steueranrechnung auf\nBundesebene auf 1/3 resp. Staats- und Gemeindeebene auf 2/3 gemäss Art. 12 PStAV\nund Art. 8 Abs. 2 PStAV komme vorliegend nicht zur Anwendung, da die\nDividendenerträge aus der deutschen Beteiligung den ordentlichen direkten Bundessowie den ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern unterlägen. Aus demselben Grund\nseien für die Berechnung des Maximalbetrages sowohl die direkte Bundessteuer als auch\ndie Staats- und Gemeindesteuern auf den Dividendeneinkünften zu berücksichtigen. Die\nordentliche Besteuerung sei vorliegend auf allen drei Staatsebenen gegeben, es erfolge\n\nUrteil A 2019 3\n3\n\neinzig eine korrekte Anwendung des Teilbesteuerungsverfahrens, was jedoch keinen der\nTatbestände von Art. 12 PStAV auslöse. Die Anwendung von Art. 5 Abs. 4 PStAV führe\nsomit nicht automatisch zur Anwendung von Art. 12 PStAV. Vielmehr könne Art. 5 Abs. 4\nPStAV unabhängig von diesem anderen Herabsetzungstatbestand, der vorliegend nicht\neinschlägig sei, angewandt werden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit\nerforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nC. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlten die Beschwerdeführer\nfristgerecht.\n\n"}