3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrenten (dreifach), an die Rekursgegnerin, die eidgenössische Steuerverwaltung in Bern sowie zum Vollzug von Ziff. 2 des Dispositivs z.K. an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 21. Dezember 2020