Die Rekurrenten haben nicht obsiegt, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Der Rekursgegnerin kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG). Urteil A 2019 22 26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. 2. Den Rekurrenten werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– auferlegt, welche mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.