Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegen die Rekurrenten vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen haben. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit sowie des Streitwertes (§ 1 Abs. 2 KoV VG) ermittelt und werden vorliegend, den Umfang des Schriftenwechsels und der aufgeworfenen Rechtsfragen berücksichtigend, auf Fr. 3'000.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.