6. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Rekursgegnerin zu folgen und der Einspracheentscheid zu bestätigen: Die von der Rekursgegnerin für die Steuerperiode 2016 festgestellten und im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und § 30 lit. c StG abzugsberechtigten Alimente im Betrag von Fr. 39'240.– sind korrekt ermittelt und nicht zu beanstanden. Der Rekurs und die Beschwerde sind vollständig abzuweisen.