Immerhin können die Umstände im Einzelfall ergeben, dass aus erzieherischen Gründen dem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen soll als diejenige der Eltern. Der Unterhaltsbeitrag des Kindes ist daher nicht einfach linear nach Urteil A 2019 22 21 der finanziellen Leistungskraft der Eltern ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes zu bemessen (BGE 120 II 285 E. 3b/bb).