5.2 Für die Höhe des zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltsbeitrages stellt Art. 285 Abs. 1 ZGB (in der bis und mit 2016 geltenden Fassung) grundsätzlich auf die folgenden Kriterien ab: Auf die Bedürfnisse des Kindes, auf die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen sowie auf Vermögen und Einkünfte der Kinder. Die verschiedenen Bemessungskriterien beeinflussen sich zum Teil gegenseitig; insbesondere lässt sich nur im Zusammenhang mit den Elementen Leistungsfähigkeit und Lebenshaltung des Unterhaltschuldners bestimmen, was unter die Bedürfnisse des Kindes fällt (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., S. 479 Rz. 22, S. 482 Rz.