dieser Gesetzesnovelle hatte denn auch nur die geschiedene Ehegattin, die weiterhin Kinderbetreuungspflichten wahrnahm, Anspruch auf Berücksichtigung der entsprechenden Kosten im Rahmen des nachehelichen Unterhalts, während die nie mit dem Vater verheiratet gewesene Mutter für ihren eigenen Betreuungsaufwand und die direkten Betreuungskosten nicht entschädigt wurde. Diese Ungleichbehandlung von Kindern unverheirateter Eltern wurde mit der Gesetzesnovelle ab dem 1. Januar 2017 behoben (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., S. 471 Rz. 7).