4.1 Von den steuerbaren Einkünften können Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder abgezogen werden, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; ähnlich § 30 lit. c StG).