Die Rekursgegnerin hingegen ist der Ansicht, der strittige Abzug sei auf den Betrag von Fr. 39'240.– zu begrenzen. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, die Komponente "Betreuungskosten" sei für das Steuerjahr 2016 (noch) nicht zu berücksichtigen; zudem würden Kinderalimente im deklarierten Umfang den von Fachbehörden anerkanntermassen festgestellten Unterhaltsbedarf eines Kleinkindes übersteigen und daher bei diesem zu einer Vermögensvermehrung führen. 4. Urteil A 2019 22 18