Die Rekurrenten beantragen die Abzugsfähigkeit im gesamten deklarierten Umfang (Fr. 229'332.–). Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen auf die zivilrechtlichen Regelungen zur Bestimmung von Unterhaltsbeiträgen, gemäss welchen insbesondere auch die Komponente "Betreuungskosten" zu berücksichtigten sei (Art. 285 ZGB). Ferner bringen sie vor, es fehle die gesetzliche Grundlage, den deklarierten Abzug für Kinderalimente kürzen zu dürfen.