Ansonsten könnten Kinder (wie auch Ehegattenalimente) für Steuerzwecke aber auch im Unterhaltsrecht mit einem fixen Betrag und einer Bandbreite von z.B. 50 % bis 300 % dieses Betrages gesetzlich festgelegt werden. Die Realität gerichtlich festgelegter Kinder- und Ehepartneralimente zeige ein anderes Bild wie z.B. diejenigen in der Scheidungsvereinbarung des Steuerpflichtigen mit seiner früheren und kinderlosen Ehefrau vom Januar 2019, die Alimente von Fr. 300'000.– p.a. vorsehe. Urteil A 2019 22 15