Der pauschale Verweis auf Zahlen des Amtes für Jugend und Berufsbildung Zürich betreffend Durchschnittskinderkosten (die im Übrigen für andere Zwecke erhoben würden) sei für den konkreten Einzelfall (Rekurrent mit einem Vermögen des reichsten Prozentes der Schweizer Steuerzahler) ebenso wenig massgebend wie die isolierten Bedürfnisse des Kindes. Ansonsten könnten Kinder (wie auch Ehegattenalimente) für Steuerzwecke aber auch im Unterhaltsrecht mit einem fixen Betrag und einer Bandbreite von z.B. 50 % bis 300 % dieses Betrages gesetzlich festgelegt werden.