Die verlangte "Bestätigung der unterstützenden Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen" liege gerade (urkundlich) vor. Da der fehlende belegmässige Nachweis gerügt und gleichzeitig festgehalten werde, dass die Rekursgegnerin grundsätzlich nicht an der Bezahlung der einzelnen Beträge zweifle, erfolge in Beilage 6 der Rekurrenten noch die Zuweisung der jeweiligen Belege und Bankbelastungen zu den einzelnen Positionen der Aufstellung, die rund 95 % der geltend gemachten Zahlungen belegten. Damit sei der Nachweis über die erfolgten Zahlungen auch bankbelegmässig erbracht.