Auch mit der Replik seien jedoch keine weiteren Nachweise eingereicht worden; dies obwohl sich die Rekurrenten mit der Rekursbegründung (Ziffer 5) wenigstens die Nennung weiterer Beweismittel vorbehalten hätten. Nun brächten sie hingegen vor, keinen Zugriff auf Informationen und Beweismittel zu haben (Ziffer 4 der Replik). Es bleibe dann aber unklar, wie sie zum Schluss gelangen würden, dass die geltend gemachten Kosten sicher in Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stünden (Ziffer 28 des Rekurses). Der nicht vorhandene Zugriff auf Informationen und Beweismittel spreche jedenfalls auch gegen den Subeventualantrag.