Aus den Post- und Bankbelegen müssten sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein. Quittungen über Barzahlungen an Empfänger mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland würden grundsätzlich nicht als Beweismittel für Unterstützungsleistungen angenommen. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Rekursgegnerin grundsätzlich nicht an der Bezahlung der einzelnen Beträge zweifle. Vielmehr sei die Höhe der effektiven Unterhaltsbeiträge für ein neugeborenes Kind in Frage gestellt bzw. welcher Anteil der Zahlungen der Kindsmutter zugutegekommen und damit steuerlich nicht zu berücksichtigen sei.