Werde beispielsweise eine Unterstützungsleistung nicht hinreichend nachgewiesen, so werde der Abzug verweigert. Die steuerpflichtige Person habe eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen, wobei an den Nachweis, sofern die unterstützte Person nicht im Ausland lebe, keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Bei Geldzahlungen ins Ausland würden grundsätzlich die Postoder Bankbelege verlangt, da hier besonders strenge Anforderungen an den Nachweis gelten müssten. Aus den Post- und Bankbelegen müssten sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein.