127 Abs. 1 DBG bzw. § 128 Abs. 1 StG). Dass die Mitwirkungspflichten im internationalen Verhältnis erhöht seien, rühre daher, dass sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entzögen. Urteil A 2019 22 13 Solche Zahlungen seien nicht einfach nachzuprüfen (BGer 2C_524/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4).