G. Am 19. Mai 2020 reichte die Rekursgegnerin die Duplik ein unter Festhaltung an den bisherigen Rechtsbegehren. Ergänzend zur Vernehmlassung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Dem in diversen Ziffern der Replik aufgeworfenen Vorwurf der missbräuchlichen Anwendung der Beweislast sei die Normentheorie entgegenzuhalten. Die Steuerpflichtigen seien im gemischten Veranlagungsverfahren gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. § 127 Abs. 1 StG gehalten, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Eine Bescheinigungspflicht Dritter, soweit sie bestehe, richte sich in erster Linie gegen den Steuerpflichtigen (Art. 127 Abs. 1 DBG bzw. § 128 Abs. 1 StG).