In den Kinderalimenten könnten und sollten durchwegs auch die Kosten für die Betreuung des Kindes durch Dritte abgedeckt werden. Dieser sogenannte Betreuungsunterhalt sei im Rahmen der Novelle des Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 in der Schweiz zum Schutz der nicht verheirateten, alleinerziehenden Mutter (endlich) positivrechtlich verankert worden. Selbstverständlich sei eine entsprechende Berücksichtigung auch schon vorher zulässig und als Postulat der Fairness durchaus üblich gewesen. Was die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Betreuungsunterhalts betreffe, sei diese von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Abs. 1 lit. c StG miterfasst.