Die geleisteten Zahlungen würden durch die Veranlagungsbehörde nicht bestritten und in der Höhe anerkannt; bestritten werde lediglich der Unterhaltsbeitragscharakter des den Betrag von Fr. 39'240.– p.a. (EUR 3'000.– je Monat) übersteigenden Anteils. Die Abzugsfähigkeit der geleisteten Unterhaltsbeiträge auch ohne schriftliche, von der KESB oder einer richterlichen Behörde genehmigte Vereinbarung entspreche ständiger Gerichtspraxis sowie der herrschenden Lehre und werde – trotz dem Hinweis darauf, dass die Frage gemäss Kenntnisstand der Veranlagungsbehörde durch das Bundesgericht noch nicht geklärt wurde – auch durch die Rekursgegnerin nicht bestritten.