Weiter sei es im konkreten Fall durchaus vertretbar, dass sich die Steuerpflichtigen auf Offenkundiges beriefen bzw. berufen müssten und es könne nicht angehen, wenn die Veranlagungsbehörde die Beweislast überstrapaziere bzw. die Beweisregeln nicht korrekt anwendeten. Dies betreffe auch die privaten Kranken- und Unfallversicherungen und die medizinische Behandlung, welchen Urteil A 2019 22 11 gerade in Ländern mit einem weniger gut ausgebautem System hohe Bedeutung zukommen würde und unverhältnismässig teuer seien.