Es erscheine nun als grundsätzlich stossend, mit der Beweislosigkeit zu argumentieren, die ausserhalb des Einflussbereiches der Steuerpflichtigen liege. Diesbezüglich sei es an der Veranlagungsbehörde, deren Teil zur Sachverhaltsermittlung beizutragen. Die Veranlagungsbehörde verfüge über die entsprechenden gesetzlichen Kompetenzen. Weiter sei es im konkreten Fall durchaus vertretbar, dass sich die Steuerpflichtigen auf Offenkundiges beriefen bzw. berufen müssten und es könne nicht angehen, wenn die Veranlagungsbehörde die Beweislast überstrapaziere bzw. die Beweisregeln nicht korrekt anwendeten.