Ergänzend zum Rekurs liessen sie zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausführen: Grundsätzlich gelte es zu beachten, dass bei den Steuerpflichtigen hinsichtlich des Verhaltens der Kindsmutter und deren Ausgabenstruktur nicht die gleich hohen Beweislasterfordernisse gelten könnten wie betreffend das eigene Verhalten und die eigene Ausgabenstruktur. Die Steuerpflichtigen hätten nämlich weder Zugriff auf die Informationen und Beweismittel noch stünden ihnen gegenüber der Kindsmutter entsprechende Einsichts- oder Herausgaberechte zu. Es erscheine nun als grundsätzlich stossend, mit der Beweislosigkeit zu argumentieren, die ausserhalb des Einflussbereiches der Steuerpflichtigen liege.