In Bezug auf die 17 %-Faustregel (Ziffer 21 Rekurs bzw. vorstehend) sei darauf hingewiesen, dass die steuerliche Würdigung von Unterhaltsbeiträgen nicht zwingend den zivilrechtlichen Gegebenheiten zu folgen habe. Dies vor dem Hintergrund, dass es in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten sei, dass Unterhaltszahlungen verhältnismässig zu sein hätten und nicht zu einem Vermögenszuwachs bei der empfangenden Person führen dürften.