Unter Ziffer 17 des Rekurses werde ausgeführt, dass es bis zum 1. Januar 2017 keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausrichtung eines Betreuungsunterhalts gegeben habe, was nicht heisse, dass die Bezahlung auch einer Betreuungsunterhaltskomponente davor unzulässig oder gar unstatthaft gewesen wäre. Die Bezahlung einer Betreuungsunterhaltskomponente führe jedoch nicht automatisch dazu, dass diese steuerlich absetzbar sei. Dazu fehle schlicht eine gesetzliche Grundlage. Urteil A 2019 22 10