Im Solothurner Entscheid sei nämlich, wie bereits im Einspracheentscheid erwähnt, erwogen worden, dass "gute Verhältnisse" der leistenden Person nichts an einer Unverhältnismässigkeit des konkreten Unterhaltsbeitrags zu ändern vermögen (SGSTA.2016.18 E. 5.2). Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Rekurrenten sich trotz angeblicher Nichtvergleichbarkeit letztlich selber auf die Urteile beriefen, indem sie zum Beispiel für sich in Anspruch nähmen, die von den Solothurner Veranlagungsbehörden offenbar aufgestellten Verhältnismässigkeitsschwellen von 15– 17 % eingehalten zu haben (Ziff. 21 des Rekurses).