Zudem führe der blosse Umstand, dass die beiden Urteile andere finanzielle Verhältnisse beträfen bzw. im einen Fall eine teilweise Ermessensveranlagung zum Ursprung hätten, nicht dazu, dass die grundlegenden Erwägungen der Gerichte zum Beispiel zur Verhältnismässigkeit oder zur Auslandsnivellierung per se nicht auch für den vorliegenden Fall vergleichbar seien. Im Solothurner Entscheid sei nämlich, wie bereits im Einspracheentscheid erwähnt, erwogen worden, dass "gute Verhältnisse" der leistenden Person nichts an einer Unverhältnismässigkeit des konkreten Unterhaltsbeitrags zu ändern vermögen (SGSTA.2016.18 E. 5.2).