Urteil A 2019 22 9 Voraussetzungen seien somit kumulativ zu berücksichtigen. Die Rekurrenten gingen jedoch nur auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Rekurrenten (Ziff. 15 des Rekurses) ein und zögen daraus auch die Schlussfolgerung, dass die im Einspracheentscheid zitierten Urteile deshalb nicht vergleichbar seien (Urteil des Steuergerichts Solothurn SGSTA.2016.18 in KSGE 2017 Nr. 10 vom 20. März 2017 und den vorstehend rubrizierten Zürcher Entscheid). Sie vernachlässigten weitgehend die andere Voraussetzung, nämlich die Bedürfnisse des neugeborenen Sohnes.