1.4 mit Verweis auf die Rechtsprechung der Schwyzer Steuerkommission sowie den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts SB.2018.00112 vom 5. Dezember 2018 E. 3.3 und 3.4). In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass im Einspracheentscheid mit einem anerkannten Lebenshaltungskostenindex argumentiert und explizit auch ein Wert für die Lombardei (Mailand) einbezogen worden sei, wohingegen die Rekurrenten für ihre Vorbringen bezüglich der Lebenshaltungskosten in Norditalien (Ziff. 26 des Rekurses) keinerlei Nachweise ins Recht legten. Dabei widersprächen sich ihre Aussagen: