kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung oder Taschengeld. In der Lehre und in der Rechtsprechung werde gefordert, dass Unterhaltszahlungen verhältnismässig zu sein hätten und bei der empfangenden Person zu keinem Vermögenszuwachs führen dürften. Ebenfalls seien bei Zahlungen ins Ausland die tieferen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (Merkblatt der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 20. September 2016, insbesondere dessen Ziff. 1.4 mit Verweis auf die Rechtsprechung der Schwyzer Steuerkommission sowie den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts SB.2018.00112 vom 5. Dezember 2018 E. 3.3 und 3.4).