Freiwillige Zahlungen seien aber nicht abzugsfähig. Ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge auch ohne schriftliche, von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder einer richterlichen Behörde genehmigten Vereinbarung abzugsfähig seien, habe das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bis dato offengelassen (BGer 2A.37/2006 vom 1. September 2006 und 2C_242/2010 vom 30. Juni 2010). Zum Unterhalt eines Kindes gehöre alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötige. Neben existentiellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählten hierzu beispielsweise auch Beiträge an