Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder könnten gemäss § 30 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG abgezogen werden. Nicht abziehbar seien jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltsleistungen oder Unterstützungspflichten. Gemäss § 32 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 34 lit. a DBG seien die Aufwendungen für den Unterhalt des Urteil A 2019 22 8