Beispielsweise habe das Bundesgericht einen Zinssatz des Geldmarkts, der nicht ohne weiteres unter Zuziehung eines allgemein zugänglichen Dokuments überprüft werden könne, als nicht notorisch betrachtet (BGE 132 II 224 E. 5.2). Wer sinngemäss ein hohes Einkommen bzw. Vermögen habe, könne sich zweifellos einen gehobenen Lebensstandard leisten. Es bestehe jedoch keinerlei Zwang oder es sei nicht einfach so ersichtlich, dass daraus auch tatsächlich hohe Unterhaltskosten anfallen bzw. anfallen müssten. Dementsprechend obliege es mangels Notorietät den Rekurrenten, die geltend gemachten Kosten zu belegen. Dies gilt unabhängig von der von den Rekurrenten wiederholt angerufenen Privatautonomie.