Die Rekurrenten würden weitgehend auf Beweismittel verzichten und beschränkten sich zu einem bedeutenden Teil darauf, Vorbringen geltend zu machen, die sie als Notorietäten bezeichneten. Dabei sei jedoch festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung notorisch und damit nicht beweisbelastet nur Tatsachen seien, die offenkundig bzw. aus früheren Verfahren bekannt seien. Beispielsweise habe das Bundesgericht einen Zinssatz des Geldmarkts, der nicht ohne weiteres unter Zuziehung eines allgemein zugänglichen Dokuments überprüft werden könne, als nicht notorisch betrachtet (BGE 132 II 224 E. 5.2).