Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Folgende angeführt: Aufgrund der allgemeinen Regel über die Verteilung der objektiven Beweislast trage die Veranlagungsbehörde die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren, die steuerpflichtige Person für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern. Dies gelte namentlich auch für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen, welche steuermindernde Tatsachen darstellten. Dabei würden im internationalen Verhältnis besonders strenge Anforderungen gelten.