E. In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 beantragte die Rekursgegnerin, den Rekurs vom 19. Dezember 2019 abzuweisen, soweit auf ihn einzutreten sei, und den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 zu bestätigen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrenten.