Im Gesamtkontext bleibe der Verdacht, dass man die an sich klare unilaterale Gesetzesnorm bei Alimentenempfängern im Ausland restriktiver und anders anwende als im innerkantonalen oder interkantonalen Kontext. Würde die Zahlung der Alimente in einer vergleichbaren Konstellation an eine innerkantonal oder ausserkantonal ansässige Empfängerin erfolgen, würde der steuerlich abzugsfähige Betrag mit Sicherheit nicht ohne Urteil A 2019 22 7 weiteres auf Fr. 3'200.– je Monat beschränkt werden. Bezeichnenderweise beträfen auch die vorerwähnten Urteile Konstellationen mit Auslandbezug.