Die Kindsmutter sei mit dem Sohn viel unterwegs (inklusive Zugang zu Ferienliegenschaften) und die geltend gemachten Kosten stünden sicher im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung. Es gelte auch zu beachten, dass der Rekurrent mit der Kindsmutter keine partnerschaftliche oder gar eheähnliche Beziehung führe, auch nie geführt habe, und kein Interesse habe, sie in erheblichem Umfang zusätzlich zu alimentieren. Er stehe jedoch zu den Verpflichtungen gegenüber seinem leiblichen Sohn und wünsche keine kleinlichen Abrechnereien und Diskussionen.