Das Urteil halte aber fest, dass die Unterhaltsbeiträge verhältnismässig zu sein hätten. Bei Kinderalimenten werde die Verhältnismässigkeit bei einer Grösse von 15 %–17 % des Einkommens bejaht (E 2.1. und E. 5, Sachverhalt 1.2; die geltend gemachten Kinderalimente von Fr. 36'000.– p.a. würden diese Grösse klar übersteigen). Die hier strittigen Kinderalimente dagegen würden indessen die 15 %–17 % klar unterschreiten.