Das im Einspracheentscheid zitierte Urteil Nr. SGS- TA.2016.18 in KSGE 2017 Nr. 10 vom 20. März 2017, E. 5.2, sei von der Rekursgegnerin einseitig und für den streitgegenständlichen Fall falsch wiedergegeben worden. Das steuerbare Einkommen sei nämlich deutlich tiefer als vorliegend gewesen. Ausserdem müsse davon ausgegangen werden, dass bei jenem zu beurteilenden Sachverhalt kein steuerbares Vermögen vorhanden gewesen sei. Das Urteil halte aber fest, dass die Unterhaltsbeiträge verhältnismässig zu sein hätten.