Kleinkinder würden einer 100 %igen Betreuung bedürfen) entschädigt werde, der dafür sorgen solle, dass die finanziellen Folgen, die sich aus der persönlichen Kinderbetreuung durch einen Elternteil ergäben, angemessen berücksichtigt seien. Die Rekursgegnerin habe zwar richtig festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt bzw. Art. 285 Abs. 2 ZGB erst per 1. Januar 2017 eingeführt worden sei. Sie verkenne indes, dass eine privatrechtliche Vereinbarung (unter welchem Recht auch immer) vorliege, und die Berücksichtigung des Betreuungsunterhaltes auch unter Schweizer Praxis konsensual schon davor möglich gewesen sei, sofern es die Urteil A 2019 22 5